Bekanntmachung

Im Landkreis Tuttlingen sinkt der Inzidenzwert weiter deutlich


Das Landratsamt Tuttlingen – Gesundheitsamt – macht nach § 21 Abs. 5a Satz 1, Abs. 9 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021 in der ab 21. Juni 2021 geltenden Fassung für das Gebiet des Landkreises Tuttlingen Folgendes bekannt:

Im Landkreis Tuttlingen liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO vor.

Hinweise:

Ab Mittwoch, den 23. Juni 2021, gelten die Regelungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO. Danach treten neben den bisherigen Lockerungen folgende weitergehende Lockerungen in Kraft:

  • Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden bzw. betrieben werden; z.B. in der Außengastronomie, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und -wettkämpfen im Freien,
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) ist mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis gestattet,
  • der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher ist gestattet,
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 750 Personen im Freien gestattet und
  • der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz mit einer Flächenbegrenzung je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche pro Kundin oder Kunde, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, ist gestattet.

Im Übrigen gelten für alle oben genannten Einrichtungen weiterhin die Maskenpflicht, Hygienekonzept und –maßnahmen vor Ort, Kontaktdokumentation sowie die Einhaltung der Abstandsregeln.

Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

abrufbar.

Begründung

Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist § 21 Abs. 5a Satz 1, Abs. 9 CoronaVO. Danach hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 des § 21 CoronaVO eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten 7-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde.

Zuständige Behörde ist das Landratsamt Tuttlingen – Gesundheitsamt, § 21 Abs. 9 Satz 1 CoronaVO.

Die Regelungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO finden Anwendung, wenn in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet.

Im Landkreis Tuttlingen unterschreitet die vom RKI nach § 28b Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 35 seit 18. Juni 2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen:

Tag Datum Inzidenz
1 18.06.2021 32
2 19.06.2021 28,4
3 20.06.2021 26,3
4 21.06.2021 18,5
5 22.06.2021 18,5

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Lockerungen nach § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO vor. Dies ist nach § 21 Abs. 9 Satz 1 CoronaVO öffentlich bekanntzumachen.

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 CoronaVO treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Somit gelten im Landkreis Tuttlingen zusätzlich neben der Öffnungsstufe 1 bis 3 nach § 21 Absätze 1 bis 3 CoronaVO sowie die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO die Regelungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO ab Mittwoch, den 23.Juni 2021. Die Rechtswirkungen im Einzelnen ergeben sich aus § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Tuttlingen über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 17.12.2020 auf der Internetseite des Landratsamtes Tuttlingen (www.landkreis-tuttlingen.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen.

Tuttlingen, den 22. Juni 2021

Stefan Bär

Landrat

Öffentliche Bekanntmachung Unterschreitung 7-Tage-Inzidenz unter 50