Bürgerservice

Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen

Während des Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern monatlich Kindergeld. Bei der Berechnung der Jahreseinkommensteuer prüft das Finanzamt, ob statt des Kindesgeldes die Freibeträge für Kinder günstiger für Sie sind.

Freibeträge für Kinder sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer während des Jahres nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.

Eltern sind wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder mit mehr Herausforderungen konfrontiert als Kinderlose. Sie werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.

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Zuständige Stelle
Finanzamt Tuttlingen
Zeughausstraße 91
78532 Tuttlingen
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zuständige Stelle

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt

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Erforderliche Unterlagen
  • Bei erstmaligem Antrag nach Geburt des Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist: Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind: Nachweise zur Erstausbildung
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Sonstiges

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Die Gemeinden haben den Arbeitnehmern zum 20.09.2009 letztmalig für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Sie bleiben bis zum 31.12.2010 für die Ausstellung und Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 zuständig.

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für das Übergangsjahr 2011 mit allen eingetragenen Merkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbeträge gemäß § 39a EStG) ihre Gültigkeit und wird ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Der Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.

Die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsgrundlagen werden ab 2012 vollständig in elektronischer Form bereit gestellt und in einer Datenbank vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral verwaltet.

Die Zuständigkeit für die Änderungen auf der Lohnsteuerkarte wechselt von den Gemeinden auf die Finanzämter. Der Zuständigkeitswechsel erfolgt für Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 01.01.2011 wirksam werden. Die Finanzämter werden für alle Änderungen und Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten ab dem 01.01.2011 ohne melderechtlichen Bezug, also z.B. sämtliche Wechsel von Steuerklassen sowie Eintragungen zu Kindern unter 18 Jahren, sowie für die Ausstellung von neuen Lohnsteuerkarten in Form von Ersatzbescheinigungen zuständig sein.

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Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz:

  • § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
  • § 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
  • § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag)
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Vertiefende Informationen