Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
- wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
- wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
Für natürliche Personen:
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
- Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.
Für juristische Personen:
- der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebes gestellt werden.
Zentralregisterauszüge müssen persönlich beantragt werden.
Für Personen im Inland
für natürliche Personen / Privatpersonen:
- bei persönlicher Antragstellung:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
- bei schriftlicher Antragstellung:
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, AusweisApp2
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
für juristische Personen:
- bei persönlicher Antragstellung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, AusweisApp2
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
- Schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
Für Personen im Ausland
Für natürliche Personen / Privatpersonen:
- Sie können den Antrag schriftlich oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz stellen.
- Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie das Formular "Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ und senden es direkt an das Bundesamt für Justiz.
- Es ist ein gesonderter Nachweis mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift nötig
- bei schriftlichem Antrag Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
- Reichen Sie im Falle eines schriftlichen Antrags alle erforderlichen Unterlagen direkt beim Bundesamt für Justiz ein.
Für juristische Personen:
- Sie können den Antrag schriftlich oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz stellen.
- Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie das Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
- Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
- Reichen Sie im Falle eines schriftlichen Antrags alle erforderlichen Unterlagen direkt beim Bundesamt für Justiz ein.
Es gibt keine Frist.
Eur 13,00 je Auskunft
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
- §§ 150; 150a; 150e (GewO) Auskunft an Behörden und Elektronische Antragstellung
- Auszug aus dem Gewerberegister beantragen
- Personalausweisportal zu AusweisApp2 und Kartenlesegerät
- Informationen des Bundesamtes für Justiz