Frau am Schaukasten liest Aktuelles aus Spaichingen

Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 – Absonderungsbescheinigung für Entschädigung nicht mehr erforderlich


Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss sich zehn Tage absondern und kann sich ab dem siebten Tag freitesten. Wer sich trotz Impfung oder Genesung infiziert hat, erhält eine Entschädigung (vgl. § 56 IfSG). Bislang setzte die Entschädigung eine behördliche Absonderungsbescheinigung voraus.

Das Sozialministerium führt in seiner Pressemitteilung vom 10.03.2022 aus:

„Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich coronabedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.“

Wer positiv getestet wird, der muss zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar im Internet unter

www.ifsg-online.de. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge. Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es unter

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/.

Zusätzlich gilt laut dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration folgendes:

Wenn Personen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind (laut Entscheidung des Arztes; ein positives Testergebnis reicht dazu nicht aus), darf für diesen Zeitraum keine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung ausgestellt werden.

Die Bescheinigungspflicht nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer einen Nachweis für das Entschädigungsverfahren nach §§ 56 ff IfSG erhalten, mit welchem der Arbeitgeber einen Antrag auf Entschädigung nach§ 56 Abs. 1 iVm Abs. 5 IfSG stellen kann. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, entfällt aber der Anspruch auf Entschädigung für diesen Zeitraum. Es greift vielmehr Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.