Frau am Schaukasten liest Aktuelles aus Spaichingen

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Tuttlingen


Das Landratsamt Tuttlingen hat am Montag, 17. Januar 2022, öffentlich bekanntgegeben, dass die 7-Tage-Inzidenz von 500 im Gebiet des Landkreises Tuttlingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, seit Sonntag, 16. Januar 2022, überschritten wurde.

Damit gelten ab Dienstag, 18. Januar 2022, neben den Maßnahmen der Alarmstufe II zusätzliche lokalen Beschränkungen. Folgende Regelungen finden im Landkreis Tuttlingen Anwendung:

1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO,

3. Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,

4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,

5.  Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

8.  Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

10.  für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

12.  sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet.

Die detaillierten Regelungen der CoronaVO sind unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg abrufbar.

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung sind die Städte und Gemeinden.

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